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Arbeitsfeld

Grundlage

Das Arbeitsfeld der „Kommunalen Jugendarbeit" ist bei den öffentlichen örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) angesiedelt. Es ist bundesweit im SGB VIII und für die Länder im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) geregelt.

Verpflichtung

Jugendarbeit ist eine verpflichtende Teilleistung der Jugendhilfe der örtlichen Träger. Im Rahmen der Gesamt- und Planungs- verantwortung trägt die Kommunale Kinder- und Jugendarbeivorrangig dafür Sorge, dass rechtzeitig und ausreichend erforderliche und geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen
vor Ort zur Verfügung stehen. Zu beachten ist die gleichgeartete Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beratung und Unterstützung durch die Kommunale Jugendarbeit.

Im Sinne der Gesamtverantwortung ist die Kommunale Jugendarbeit zunächst verpflichtet, sich mit allen Themen, Inhalten und Problemlagen der Jugendarbeit und der Kinder und Jugendlichen auseinanderzusetzen (siehe Kapitel 3.2), deren Bedeutung und Relevanz zu erfassen und für eine adäquate Umsetzung durch freie Träger, in vernetzten Arbeitsgruppen Sorge zu tragen oder selbst durchzuführen.


Ausgleichende, übergeordnete und weitere Aufgaben

Weitere Aufgaben ergeben sich für die Kommunale Jugendarbeit durch die Verpflichtung zu bedarfsgerecht ergänzenden und unterstützenden Angeboten zu denen der freien Träger und solchen von übergeordneter Bedeutung. Beispielhaft dafür sind Ferien(pass)-Programme, Spielmobile, Seminarangebote, modell-
hafte Projekte, Schulkooperationen und Wettbewerbe in verschiedensten Bereichen. Die Kommunale Jugendarbeit ist nach SGB VIII § 13 und 14 weiterhin zu bedarfsgerechten Angeboten im Bereich der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes verpflichtet.

Verankerung

Zur Wahrnehmung vor allem der strukturellen Aufgaben der Beratung, Unterstützung, Koordination, Vernetzung, Planung und Konzeptionierung muss im Bereich des örtlichen Trägers mindestens eine Fachkraft als hauptberufliche Jugendpfleger*in mit staatlicher Zusatzausbildung eingesetzt sein (Art. 23 AGSG i.V.m. § 72 SGB VIII). Die Landkreise und kreisfreien Städte können Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit – ganz oder teilweise – durch Vereinbarung auf die Stadt- und Kreisjugendringe übertragen (Art. 32 AGSG, siehe 5.1.3).


Subsidiarität und Förderung freier Träger

In Bayern haben das Prinzip der Subsidiarität und die damit zusammenhängende Förderung freier Träger einen besonders hohen Stellenwert. Die Kommunale Jugendarbeit ist zu einer engen Kooperation mit den Jugendringen und den Jugendverbänden verpflichtet. Sie sollen mit ihrer ehrenamtlich geprägten Struktur dazu befähigt werden, ein breites Spektrum der Jugendarbeit in eigener Verantwortung und nach ihrem Selbstverständnis anbieten zu können.

Bezirksperspektive

Die vom Bezirksjugendring als vom BJR übertragene Aufgabe durchgeführten jährlichen zwei Arbeitstagungen für die Kommunale Jugendarbeit in Mittelfranken haben einen hohen Stellenwert. Sie dienen der Befassung mit neuen Themen und Entwicklungen und sorgen für einen fachlichen Austausch zwischen Kolleg*innen , der viele Anregungen und Synergieeffekte mit sich bringt. Hilfreich sind die Anregung und Förderung von Modellprojekten und ausgleichende Angebote im ländlichen Raum von Bezirksseite.